Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gibt seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit im Bezug auf die einfache Tarifpluralität auf und hat sich der vom Vierten Senat des BAG im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung angeschlossen.
Hintergrund dieses Beschlusses ist, dass in einem Betrieb gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG verschieden Tarifverträge unmittelbar und zwingend für den Arbeitgeber gelten können. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn der Arbeitgeber Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist und dieser Verband mit verschiedenen in dem Betrieb des Arbeitgebers vertretenen Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge abschließt, sodass für verschiedene Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Tarifverträge unmittelbar und zwingend gelten – so genannte einfache Tarifpluralität.
Im Gegensatz hierzu besteht eine so genannte echte Tarifkonkurrenz, wenn zB. der Arbeitgeber, der Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, und dessen Verband gleichzeitig einen Tarifvertrag mit einer im Betreib vertretenen Gewerkschaft abschließt, sodass für ein Arbeitsverhältnis zwei Tarifverträge unmittelbar und zwingend gelten, ohne dass diese aufeinander abgestimmt sind.
‘Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit bei Tarifpluralität im Betrieb – BAG, Beschl. v. 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10′ weiterlesen